ENDNUTZER-LIZENZVERTRAG (EULA)
RTM Pwn Guard, Version 1.0
Stand: 20. Juli 2026
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Lizenzgeber und Urheber:
Stefan Gerken
Oswaldgasse 27/3/44
1120 Wien
Österreich

1. KOSTENLOSE BEREITSTELLUNG UND LIZENZ

RTM Pwn Guard wird als Bestandteil von RTM Suite Light kostenlos bereitgestellt.
Jeder Nutzer erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich
unbefristetes Recht zur Installation und rechtmäßigen Nutzung auf eigenen
Geräten. Eine freiwillige Unterstützung ist keine Gegenleistung und gewährt
keine zusätzlichen Rechte oder Leistungen.

Unveränderte vollständige Kopien des Originalpakets dürfen unentgeltlich
weitergegeben werden, wenn alle Hinweise erhalten bleiben. Verkauf, Vermietung,
entgeltliche Unterlizenzierung, veränderte Weiterverbreitung und Einbindung in
ein kommerzielles Produkt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2. ZULÄSSIGER ZWECK

Die Software dient ausschließlich passiver, defensiver Funkbeobachtung in
eigenen oder wirksam freigegebenen Funkumgebungen. Vor Nutzung müssen Ziel,
Umfang, Zeitraum und anwendbares Recht geprüft werden.

Untersagt sind insbesondere rechtswidrige Überwachung, unbefugte Erfassung,
Vorbereitung rechtswidriger Zugriffe sowie Erweiterung um Stör-,
Deauthentifizierungs- oder Angriffsfunktionen.

3. ERGEBNISSE UND VERANTWORTUNG

Erkennungen sind begrenzte technische Momentaufnahmen. Konfidenzwerte sind
Indikatoren und keine Garantie für Geräteidentität, Standort, Sicherheit,
Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. Kritische Entscheidungen dürfen nicht
allein auf automatisierten Erkennungen beruhen.

4. DATENSCHUTZ UND DRITTPROGRAMME

Die lokale Verarbeitung ist in DATENSCHUTZHINWEISE.txt beschrieben. Der Nutzer
ist für Rechtsgrundlage, Transparenz, Zweckbindung und zulässigen Betrieb
verantwortlich. Separat installierte Laufzeiten und Systemwerkzeuge unterliegen
ihren eigenen Bedingungen.

5. ANWENDBARES RECHT

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber
Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit zwingender Schutz ihres
Aufenthaltsstaates nicht entzogen wird. Gesetzliche Gerichtsstände bleiben
unberührt.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Individuelle Vereinbarungen und zwingendes Recht gehen vor. Sollte eine
Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an ihre
Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
